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Impressum

Vereinssatzung: TanzProduktion Tübingen e.V.


§ 1 Name und Sitz
Der Verein fuehrt den Namen TanzProduktion Tuebingen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung fuehrt er den Zusatz e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Tuebingen.

§ 2 Zweck
Der Verein hat den Zweck, den kuenstlerischen Buehnentanz im professionellen Sinne in der Region Tuebingen ideell, materiell und organisatorisch zu foerdern und zu unterstuetzen.
Er fuehrt alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Massnahmen durch, insbesonders Folgende:

  1. Aufrechterhaltung einer eigenen Tanzcompagnie die eigenen, selbständigen oder angehenden ChoreographInnen fuer die Erarbeitung und Auffuehrung von Tanzproduktionen zur Verfuegung steht;
  2. Bildung eines Tanzforums, d.h. z.B. Einladung und Vermittlung von experimentellen Tanzproduktionen und works in progress, Informationsveranstaltungen/-publikationen zum Thema Tanz, Ausbau der Kontakte zwischen einzelnen TänzerInnen, ChoreographInnen, Tanzgruppen, TanzwissenschaftlerInnen, TanztherapeutInnen und TanzinteressentInnen der verschiedenen Genres;
  3. Durchfuehrung von Unterricht, Kursen und Workshops, die den Beduerfnissen sowohl nach professioneller Weiterbildung als auch nach Laienunterricht im Bereich des Buehnentanzes entsprechen;

§ 3 Gemeinnuetzigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnuetzige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbeguenstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos taetig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins duerfen nur fuer die satzungsmaessigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhaeltnismaessig hohe Verguetung beguenstigt werden.

§ 4 Geschaeftsjahr
Das Geschaeftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 1996.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natuerliche Person und jede juristische Person des privaten oder oeffentlichen Rechts werden, die den Vereinszweck zu foerdern gewillt ist.
  2. Ueber den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushaendigung einer Mitgliedskarte.
  3. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, foerdernden Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
     
    • Ordentliche Mitglieder koennen nur Personen werden, die im Zusammenhang mit der Compagnie oder den öffentlichen Kursen, Veranstaltungen bzw. Publikationen der TanzProduktion Tuebingen aktiv im Verein taetig werden.
    • Foerderndes Mitglied mit erhöhtem Mitgliedsbeitrag kann jeder werden.
    • Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie sind vom Stimmrecht ausgeschlossen.
    • Personen, die sich in besonderem Masse Verdienste um den Verein erworben haben, koennen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder.
    • Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Antraege zu unterbreiten.
    • Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kraeften zu fördern, das Vereinseigentum schonend und fuersorglich zu behandeln und den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
  4. Die Mitgliedschaft endet
    a. mit dem Tod des Mitglieds,
    b. durch freiwilligen Austritt,
    c. durch Streichung von der Mitgliederliste,
    d. durch Ausschluß aus dem Verein.


Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklaerung gegenueber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kuendigungsfrist von
drei Monaten zulaessig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rueckstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen groeblich verstossen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persoenlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluß ueber den Ausschluss ist schriftlich zu begruenden und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs gegen Rueckschein bekanntzumachen. Gegen den Ausschliessungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschliessungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung ueber die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Aussschliessungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung gegen Ausschliessungsbeschluss keinen Gebrauch oder versaeumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschliessungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.


§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Der Tanzbeirat
  3. Die Mitgliederversammlung.


§ 7 Der Vorstand

( 1 ) Der Vorstand des Vereins besteht aus fuenf Vorstandsmitglieder, inklusiv ein Vertreter des
Tanzbeirats.
Der Verein wird gemaess § 26 BGB durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gerichtlich und
aussergerichtlich vertreten.


( 2 ) Der Vorstand ist fuer alle Angelegenheiten des Vereins zustaendig soweit sie nicht durch die
Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind; insbesondere kann er dem Verein eine
Vereinsordnung geben. Er hat daneben vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung
  3. Ausfuehrung der Beschluesse der Mitgliederversammlung
  4. Aufstellung eines Haushaltsplans fuer jedes Geschaeftsjahr, Buchfuehrung, Erstellen eines Jahresberichts
  5. Abschluss von Rechtsgeschaeften
  6. Beschlussfassung ueber Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
  7. Festsetzung der Hoehe und der Faelligkeit des Jahresbeitrags.

( 3 ) Vier Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung fuer die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewaehlt; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl der Vorstandsmitglieder im Amt. Zur Vorstand gehört als voll stimmberechtigtes Mitglied auch stets ein Vertreter des Tanzbeirats an, der von diesem Gremium fuer die Dauer von zwei Jahren, entsprechend der Wahl der uebrigen Vorstandsmitglieder, gewaehlt wird. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu waehlen. Waehlbar sind nur stimmberechtigte Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands waehrend der Amtsperiode aus, waehlt der Vorstand ein Ersatzmitglied fuer die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.


( 4 ) Der Vorstand fasst seine Beschluesse im allgemeinen in Vorstandsitzungen, die von einem der Vorstandsmitglieder schriftlich, fernmuendlich oder telegraphisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfaehig, wenn mindestends drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Beschluesse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefaßt. Die Vorstandssitzung leitet der einberufenden Vorstandsmitglied, bei dessen Verhinderung bestimmen die Anwesenden den Leiter. Die Beschluesse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschluesse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulaessig.

§ 8 Der Tanzbeirat

Die Mitgliederversammlung waehlt auf die Dauer von 1 Jahr einen Tanzbeirat. Er hat die Aufgabe,
die Arbeit des Vorstands zu unterstuetzen und ihn insbesondere in kuenstlerischen und
organisatorischen Fragen zu beraten. Er besteht aus mindestens vier und hoechstens acht
Mitgliedern, von denen moeglichst je ein Mitglied je einen der folgenden Bereiche vertritt: formaler
Buehnentanz, Ausdruckstanz / Tanztheater / Improvisation / NewDance, formale Buehnentanzpaedagogik, allgemeine Tanzpaedagogik, Tanzwissenschaft, Tanztherapie, Tanzpolitik/Tanzkritik, Buehnendesign.


§ 9 Die Mitgliederversammlung


( 1 ) Mindestens einmal im Jahr, spaetens 6 Monate nach Ablauf des Geschaeftsjahres, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.


( 2 ) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich fuer folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans fuer das naechste Geschaeftsjahr
  2. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Tanzbeirats
  4. Beschlussfassung ueber Aenderung der Satzung und ueber die Aufloesung des Vereins
  5. Beschlussfassung ueber die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstands
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern

In Angelegenheiten, die in den Zustaendigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zustaendigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

( 3 ) Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gruende verlangt wird.
Fuer die ausserordentliche Mitgliederversammlung gilt der §9, die Absätze 1, 2, 6 und 7 entsprechend.

( 4 ) Ueber die Beschluesse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung
  • die Person des Versammlungsleiters
  • die Zahl der erschienenen Mitglieder
  • die Tagesordnung
  • die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
  • den genauen Wortlaut bei Satzungsänderungen

Jeder Beschluß ueber die Aenderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zustaendigen Finanzamt vorzulegen.


( 5 ) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung fuer die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss uebertragen werden.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgefuehrt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

( 6 ) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausuebung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmaechtigung ist fuer jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfaehig, wenn mindestens zwei Drittel saemtlicher stimmberechtigter Vereinsmitglieder anwesend oder vertreten sind, sowie auch zwei Vorstandsmitglieder. Bei Beschlussunfaehigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist
ohne Ruecksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfaehig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschluesse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gueltigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher ausser Betracht. Zur Änderung der Satzung wie auch des Zwecks des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gueltigen Stimmen, zur Aufloesung des Vereins eine solche von vier Fuenfteln erforderlich.
Fuer Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.


( 7 ) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim
Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung
gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Ueber Antraege auf Ergaenzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gueltigen Stimmen erforderlich.

( 8 ) Die Mitgliederversammlung ist nicht oeffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gaeste zulassen.
Ueber die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschliesst die Mitgliederversammlung.


§ 10 Mitgliedsbeitraege

Von den Mitgliedern werden Beitraege erhoben. Die Hoehe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden vom Vorstand bestimmt. Er kann den Beitrag fuer Schueler und Studenten u.a. bis zu 50% ermaessigen.


§ 11 Aufloesung des Vereins und Anfall des Vereinsvermoegens


Bei Aufloesung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbeguenstigten Zwecke fällt das Vermoegen des Vereins an die Stadt Tuebingen, die es unmittelbar und ausschliesslich zur Foerderung des Buehnentanzes zu verwenden hat.
Die Aufloesung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9, Absatz 6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst, sind der Vorsitzende und einer der stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend fuer den
Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgeloest wird oder seine Rechtsfaehigkeit verliert.
Gerichtsstand fuer alle gerichtlichen Streitigkeiten ist Tuebingen.

Festgestellt in Tuebingen

Unterschriften
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